Die Anschaffung eines Treppenlifts ist eine teure Angelegenheit und nicht jeder Gehbehinderte ist in der Lage, einen Lift selbst zu finanzieren. Sie haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschüsse, die den Kauf ermöglichen können.
Der Staat bewilligt unter gewissen Umständen Zuschüsse für die Finanzierung von Treppenliften. Laut Sozialgesetzbuch XI § 40 Abs. 4 kann der Einbau eines Treppenaufzug mit bis zu 2.557,00 Euro von Pflegeversicherungen bezuschusst werden, wenn der Antragsteller die Pflegestufe 1, 2 oder 3 hat. Diese Zuschüsse müssen bei einer der folgenden Behörden beantragt werden:
Ist ein Arbeitsunfall die Ursache für die eingeschränkte Mobilität kommen andere Regelungen in Betracht. Nach einem Unfall am Arbeitsplatz ist die jeweilis zuständige Berufsgenossenschaft der richtige Ansprechpartner. Bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall im privaten Bereich sollte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers informiert werden, um eine Kostenübernahme oder einen Zuschuss für einen Treppenlift zu erhalten.
Nach §554a Absatz 1 BGB haben Sie die Möglichkeit, von Ihrem Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen zu verlangen, sofern sie für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang dazu erforderlich sind. Das bedeutet, dass Ihnen Ihr Vermieter den Einbau eines Treppenlifts nicht verweigern darf.
Verschiedene Kriterien müssen erfüllt sein, um einen Zuschuss zu erhalten. Die jeweilige Pflegestufe aber auch die Vermögensver-hältnisse spielen eine Rolle. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin. Unsere Fachberater informieren Sie bei einem persönlichen Gespräch und Sie erhalten einen Überblick über die Einbaumaßnahmen und deren Kosten. Wir helfen Ihnen und geben Ihnen Hinweise, was bei der Beantragung zu beachten ist.
Wir beraten Sie gern persönlich durch fachkundiges Personal.
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